744.16, Frage 15; act. 744.26). Überdies gab er an, sich aus Angst vor der Beschwerdeführerin und ihren ungerechtfertigten Strafanzeigen in seinem Schlafzimmer einzuschliessen, ein Spezialschloss zu haben und zur eigenen Sicherheit eine Kamera installiert zu haben (act. 361, Frage 53 und 55). Dass das Zimmer mit einem Spezialschloss verschlossen war und sich darin eine Kamera befand, bestätigte auch die Beschwerdeführerin (act. 314, Frage 81; act. 332, Fragen 171 und 175 ff.).