Einerseits behauptet sie, vor dem Beschwerdeführer Angst zu haben und um ihr Leben zu fürchten, andererseits ist sie offensichtlich nicht gewillt, die Liegenschaft zu verlassen, um den Konflikten aus dem Weg zu gehen. Schliesslich ist sogar der Beschuldigte als erster aus der Liegenschaft gezogen, nachdem der Kredit für das gemeinsame Haus abbezahlt war und er sich eine Wohnung leisten konnte (act. 357, Frage 16 f.; act. 320, Frage 18).