320, Fragen 14 ff.). Sie sagte bereits am 7. Juni 2022 aus, die Parteien würden zusammen in U._____ leben, hätten seit ca. drei Jahren getrennte Betten, den Kühlschrank würden sie aber immer noch teilen (act. 393, Frage 22). Demgemäss erweisen sich ihre Ausführungen, wonach sie nicht im selben Haus lebe wie der Beschuldigte, als unglaubhaft. Vor diesem Hintergrund sind auch ihre übrigen Aussagen widersprüchlich: Einerseits behauptet sie, vor dem Beschwerdeführer Angst zu haben und um ihr Leben zu fürchten, andererseits ist sie offensichtlich nicht gewillt, die Liegenschaft zu verlassen, um den Konflikten aus dem Weg zu gehen.