Die Parteien sind seit dem 27. September 2021 geschieden (act. 747). Trotz der Scheidung lebten beide weiterhin bis ins Jahr 2024 im selben Haus (act. 356, Frage 15; act. 357, Frage 18; act. 744.16, Frage 15). Zwar gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. Januar 2024 zu Protokoll, sie sei immer noch in U._____ angemeldet, verstecke sich aber an einem anderen Ort, wo der Beschuldigte nicht hinkomme, führte jedoch gleichzeitig aus, sie übernachte zwei- bis dreimal in der Woche in U._____ (act. 320, Fragen 14 ff.).