5.3.3. 5.3.3.1. Der Beschuldigte gab gegenüber der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 17. Januar 2024 an, die von der Beschwerdeführerin erstellte Tonaufnahme des Telefongesprächs vom 5. Juni 2024 sei ohne seine Erlaubnis erfolgt (act. 360, Frage 48). Ob diese Tonaufnahme und die gestützt darauf erfolgte Aussage des Beschuldigten als verwertbar i.S.v. Art. 141 StPO gilt, kann offen bleiben, denn die strafrechtliche Relevanz der beanzeigten Aussage lässt sich so oder anders nicht nachweisen: