hierzu in der Beschwerde nicht, obwohl die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau in der Teileinstellungsverfügung erwog, dass nicht ersichtlich sei, dass das Gemüt der Beschwerdeführerin durch die besagte Äusserung erschüttert worden sei. Auf die Beschwerde wäre deshalb bezüglich dieses Punkts bereits mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. Die Begründung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erweist sich aber auch als zutreffend, wie nachfolgend – auch zwecks Darlegung der den Strafanzeigen zugrundeliegenden Verhältnisse – aufzuzeigen ist.