5.3.2. Es ist fraglich, ob die pauschale Aussage des Beschuldigten, wonach er, wenn er das Haus verkaufe, Zeit und Geld haben werde, um sich an Menschen zu rächen, die ihm seine Kinder weggenommen hätten, die Hürde einer strafrechtlich relevanten Drohung überhaupt erreicht, zumal die Beschwerdeführerin selber angab, nicht zu wissen, was er mit dieser Aussage zum Ausdruck hat bringen wollen. Die Beschwerdeführerin äusserte sich - 15 -