5.1.3. In der unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 22. Oktober 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass im Verfahren in Serbien die Tonaufzeichnung abgenommen und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten geführt werde. Aus dem beigelegten serbischen Entscheid des Gerichts vom 12. September 2024 gehe hervor, dass sich die Vorwürfe gegen den Beschuldigten bestätigt hätten, indessen diejenigen gegen die Beschwerdeführerin nicht. Es sei vorgesehen gewesen, auch ein übersetztes Exemplar zu liefern.