Bereits mit Eingabe vom 14. Juni 2024 habe die Beschwerdeführerin darum ersucht, dass in Bezug auf die Drohung das Verfahren sistiert werde, da in Serbien in derselben Angelegenheit ein solches hängig sei. Am 4. März 2024 sei die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie im internationalen Verhältnis zu klären habe, welche Behörde berechtigt - 13 - sei, die Strafuntersuchung zu führen, was nicht geschehen sei (Beschwerde, S. 7 ff., Ziff. 28 ff.).