5.1.2. Die Beschwerdeführerin beanstandete in ihrer Beschwerde diesbezüglich, sie habe seit längerer Zeit in einer Garage gewohnt. Sie habe sich lediglich gelegentlich ins Haus geschlichen, bevor der Beschuldigte dort ausgezogen sei. Am 14. Juni 2024 habe die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mitgeteilt, dass im Strafverfahren in Serbien sinngemäss festgehalten worden sei, die zwei Tonaufnahmen vom 5. Juni 2022 seien als Beweismittel zulässig und könnten vom Gericht abgehört werden. Die Parteien hätten bestätigt, dass es ihre Stimmen seien. Ganz am Anfang erklärten beide sinngemäss, der andere könne das Gespräch ruhig aufzeichnen.