Insbesondere habe die Beschwerdeführerin diverse Aufnahmen ins Recht gelegt. Die heimlich und damit rechtswidrig erstellten Aufzeichnungen des Telefonats könnten nicht verwertet werden, da es vorliegend nicht um die Verfolgung bzw. Ahndung schwerer Kriminalität gehe (Teileinstellungsverfügung, S. 6 f.).