Der Sachverhalt sei umstritten und konkrete Anhaltspunkte, weshalb auf die Aussagen des Beschuldigten oder diejenigen der Beschwerdeführerin abzustellen wäre, seien nicht ersichtlich. Mangels Beweises könne nicht abschliessend geklärt werden, was sich tatsächlich zugetragen habe. Selbst wenn es sich so, wie von der Beschwerdeführerin behauptet ereignet hätte, sei nicht ersichtlich, dass ihr Gemüt durch die Äusserung erschüttert worden sei. Sie habe selbst angegeben, sie habe nicht gewusst, was er mit "ruinieren" gemeint habe.