Beschuldigte soll gegenüber der Beschwerdeführerin während eines Telefonats geäussert haben, dass er das Haus in U._____ verkaufen und dieses Geld investieren werde, um die Beschwerdeführerin zu zerstören bzw. ruinieren. Beide Parteien hätten bestätigt, dass dieses Telefonat stattgefunden habe, wobei sie sich gegenseitig vorgeworfen hätten, dass der jeweils andere gedroht habe. Vorliegend handle es sich um eine typische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Der Sachverhalt sei umstritten und konkrete Anhaltspunkte, weshalb auf die Aussagen des Beschuldigten oder diejenigen der Beschwerdeführerin abzustellen wäre, seien nicht ersichtlich.