Zusammenfassend ist kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt. Demzufolge stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen der ihm vorgeworfenen Nötigung vom Mai 2022 zu Recht ein. 5. 5.1. 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einer während eines Aufenthalts in Serbien ausgesprochenen Drohung vom 5. Juni 2022 zum Nachteil der Beschwerdeführerin ein, weil kein Straftatbestand erfüllt sei (Dossier 2). Der - 12 -