Damit ist offensichtlich, dass die angebliche Drohung des Beschuldigten, er werde sich umbringen, wenn die Beschwerdeführerin zur Polizei gehe, keinen Einfluss auf deren Willensbildung hatte. Die Beschwerdeführerin gab zudem an, dass er sich "für das" zu stark liebe (act. 306, Frage 34), so dass sie die Äusserung, sollte sie denn tatsächlich gefallen sein, für einen Bluff hielt, was eine Nötigung ausschliesst (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019 N. 36 zu Art. 181 StGB). Nachdem der Beschuldigte überhaupt bestreitet, einen Suizid angedroht zu haben, wird ihm auch ein allenfalls untauglicher Versuch einer Nötigung nicht nachzuweisen sein.