Die Beschwerdeführerin fürchtete die Verwirklichung des angedrohten Übels (Suizid des Beschuldigten) damit offensichtlich nicht. Vielmehr fürchtete sie sich um sich selber, wobei sich der Grund hierfür nicht erschliesst. Damit ist offensichtlich, dass die angebliche Drohung des Beschuldigten, er werde sich umbringen, wenn die Beschwerdeführerin zur Polizei gehe, keinen Einfluss auf deren Willensbildung hatte.