Der Beschuldigte bestritt in den Einvernahmen, die behauptete Nötigung je ausgesprochen zu haben und behauptete, die Beschwerdeführerin habe aus Eifersucht die Strafanzeige eingereicht. Diese Begründung erscheint angesichts des zeitlichen Ablaufs jedenfalls nicht abwegig (vgl. E. 4.3.2.1 und 5.3.4), erstattete die Beschwerdeführerin die Strafanzeige doch nur gerade zwei Tage, nachdem sie offenbar die Fotos der neuen Partnerin des Beschuldigten entdeckt hatte. - 11 -