4.3.3. Die Einstellung des Verfahrens betreffend Tassenwurf wurde vorliegend nicht angefochten. Zur Suizidandrohung lassen sich den Akten neben den Aussagen der beiden Parteien keine weiteren Beweise entnehmen. Die Beschwerdeführerin gab am 31. Mai 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zwar zu Protokoll, dass sie Tonaufnahmen dieses Gespräches besitze und nachreichen werde (act. 306, Frage 36). Dies hat sie jedoch nie getan, sondern lediglich solche der Gespräche vom 6. März 2022 und 5. Juni 2022 zu den Akten gelegt (act. 223, 227f., 240 f.).