4.3.2.3. Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 7. Juni 2022 sagte der Beschuldigte aus, die Strafanzeige der Beschwerdeführerin sei aus Eifersucht erfolgt, weil er eine Freundin habe (act. 382, Frage 14). Er habe noch nie psychische Gewalt der Beschwerdeführerin gegenüber ausgeübt, diese ihm gegenüber aber schon, seit er eine neue Freundin habe (act. 382, Frage 16). Der Beschuldigte bestritt, der Beschwerdeführerin gegenüber verboten zu haben, zur Polizei zu gehen (act. 384, Frage 36).