Des Weiteren bezichtigte der Beschuldigte die Beschwerdeführerin bezüglich der Anzeige vom 7. Juni 2022 der falschen Anschuldigung. Zudem machte er unter anderem geltend, während eines Telefonats am 1. Juni 2022 von der Beschwerdeführerin mit "Arschloch" beschimpft worden zu sein und dass sie ihm damit gedroht haben soll, sein Leben zu ruinieren (act. 410). Zu den entsprechenden Vorwürfen wollte sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Dezember 2022 nicht äussern, sondern "erst vor Gericht" (act. 418).