Der Beschuldigte erstattete am 10. Juni 2022 ebenfalls eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin (act. 409). Er gab an, dass die Beschwerdeführerin ihm am 5. Juni 2022 per WhatsApp Fotos von seiner neuen Partnerin, C._____, geschickt habe. Diese Fotos habe er lediglich auf seinem Smartphone, er könne sich nicht vorstellen, woher die Beschwerdeführerin diese habe. Des Weiteren bezichtigte der Beschuldigte die Beschwerdeführerin bezüglich der Anzeige vom 7. Juni 2022 der falschen Anschuldigung.