Sie hat sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränkt. Die Beschwerdeführerin konnte sich über die Tragweite des -9- Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 4.3. 4.3.1. Der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.