Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau würdigte in der angefochtenen Verfügung die Aussagen beider Parteien hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Nötigung. Sie verneinte die Nachweisbarkeit der streitigen Aussage und erachtete den Sachverhalt als typische Aussage-gegen- Aussage-Konstellation. Sie verneinte sowohl das Vorliegen der vollendeten als auch der versuchten Nötigung und begründete jeweils das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen. Somit nannte sie kurz die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützte. Sie hat sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränkt.