Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau seien nicht geeignet, die Einstellung der Voruntersuchung in diesem Punkt zu begründen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe die Begründungspflicht verletzt, weshalb nicht klar sei, aber vermutet werde, dass sie von einer typischen Aus- sage-gegen-Aussage-Konstellation ausgehe. Bei dieser Konstellation habe jedoch keine Einstellungsverfügung zu erfolgen, sondern die Beweiswürdigung sei dem Sachgericht vorbehalten (Beschwerde, S. 4 f., Ziff. 14 ff.).