4.1.2. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau schliesse vorerst nicht aus, dass eine versuchte Nötigung stattgefunden habe. Nicht verständlich bzw. nachvollziehbar sei die Erwägung, eine Nötigung sei nicht gegeben, weil nicht ersichtlich sei, dass der Beschuldigte gehandelt habe, um die Beschwerdeführerin von einer konkret beabsichtigten Anzeige bei der Polizei abzuhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vorwurf nicht sichtbar sein soll. Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau seien nicht geeignet, die Einstellung der Voruntersuchung in diesem Punkt zu begründen.