Es handle sich um eine typische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Konkrete Anhaltspunkte dafür, weshalb auf welche Aussagen abzustellen wäre, seien nicht ersichtlich, womit mangels Beweises nicht geklärt werden könne, wer was gesagt habe. Es sei nicht nachweisbar, dass diese Äusserung überhaupt gefallen sei. Selbst wenn es sich zugetragen habe, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, liege keine vollendete Nötigung vor, da sie sich von der angeblichen Drohung des Beschuldigten nicht zu einem bestimmten Verhalten habe bestimmen lassen. Auch eine versuchte Nötigung scheide im -8-