Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 31. Mai 2023 habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, dass sie damals tatsächlich nicht zur Polizei gegangen sei, allerdings deshalb, weil sie gehofft habe, dass er sich bessern würde. Sie habe nach diesem Vorfall ihre Lebensgewohnheiten nicht geändert und ohnehin nicht verstanden, was er habe sagen wollen. Sie habe auch nicht wirklich Angst gehabt, dass er sich etwas antun würde, denn dafür würde er sich zu stark lieben. Der Beschuldigte habe die Nötigung anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 31. Mai 2023 bestritten. Es handle sich um eine typische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation.