4. 4.1. 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Nötigung an einem nicht mehr näher bestimmbaren Datum Mitte Mai 2022 gestützt auf Art. 319 lit. b StPO ein (Dossier 1). Der Beschuldigte soll gegenüber der Beschwerdeführerin geäussert haben, er werde sich umbringen, wenn sie zur Polizei gehe. Der Tatbestand der Nötigung sei nicht erfüllt. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 31. Mai 2023 habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, dass sie damals tatsächlich nicht zur Polizei gegangen sei, allerdings deshalb, weil sie gehofft habe, dass er sich bessern würde.