1.3. Der Beschuldigte hat ausdrücklich auf die Stellung von Anträgen verzichtet. Im Widerspruch dazu hat er sich aber dennoch zum Inhalt der Beschwerde geäussert. Wird bei einer Beschwerde ausdrücklich auf das Stellen von Anträgen verzichtet, ist auf diese nicht einzutreten. Wird bei einer Beschwerdeantwort auf Anträge verzichtet, ist diese inhaltlich deshalb ebenfalls nicht zu beachten. 2. Die Beschwerdeführerin liess die Einstellung hinsichtlich der vorgeworfenen Drohungen im Mai 2022 (Dossier 1, "Tassenwurf") und im Jahr 2012/2013 (Dossier 3) ausdrücklich unangefochten. Die Teileinstellungsverfügung ist insoweit in Rechtskraft erwachsen.