Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten, soweit die Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz angefochten wird. Hinsichtlich der übrigen Tatbestände ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin offensichtlich und auf die Beschwerde insoweit einzutreten. -6-