Da sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit keinem Wort zur vorliegend offensichtlich fraglichen Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz geäussert und nicht erläutert hat, inwiefern sie auch insoweit in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar verletzt worden sein soll, ist sie ihrer Begründungspflicht unzureichend nachgekommen. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten, soweit die Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz angefochten wird.