Ungeachtet dessen hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde einzig in allgemeiner Weise ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Einstellung des Verfahrens verfügt und ihre Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen habe. Damit sei ihren Rechten als Opfer und Geschädigte von schweren Delikten sowie als Privatklägerin nicht genügend Rechnung getragen worden. Sie sei mithin direkt betroffen bzw. beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sei (Beschwerde, S. 2 f., Ziff. 2).