Es ist nicht erkennbar, wie sich die falsche Aufbewahrung auf die individuellen Rechtsgüter der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben soll. Eine diesbezügliche Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin ist damit nicht offensichtlich, weshalb es angezeigt gewesen wäre, dass sich diese zur Beschwerdelegitimation äussert. Ungeachtet dessen hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde einzig in allgemeiner Weise ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Einstellung des Verfahrens verfügt und ihre Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen habe.