26 Abs. 1 WG um keine Strafrechtsnormen handelt, welche evidentermassen (auch) Individualinteressen schützen, insbesondere weil die Bestimmungen lediglich die falsche Aufbewahrung von Waffen sanktionieren. Art. 26 Abs. 1 WG spricht explizit davon, dass die Waffen vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen sind. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass ihr Leib und Leben aufgrund der falschen Aufbewahrung seitens Beschuldigten durch Dritte in Gefahr war. Es ist nicht erkennbar, wie sich die falsche Aufbewahrung auf die individuellen Rechtsgüter der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben soll.