1.2.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vor, das Strafverfahren hinsichtlich unsorgfältiger Aufbewahrung von Waffen (Flinte und Schlagstock) nach Art. 34 Abs. 1 lit. e WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 WG zu Unrecht eingestellt zu haben. Unter Berücksichtigung des vorstehend Gesagten erhellt, dass es sich bei Art. 34 Abs. 1 lit. e WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 WG um keine Strafrechtsnormen handelt, welche evidentermassen (auch) Individualinteressen schützen, insbesondere weil die Bestimmungen lediglich die falsche Aufbewahrung von Waffen sanktionieren.