Der Zweck des Waffengesetzes ist gemäss Art. 1 Abs. 1 WG die Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen. Die Missbrauchsbekämpfung steht mithin im Vordergrund (vgl. FATIH ASLANTAS, in: Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz, 2017, N. 3 zu Art. 1 WG). Die Botschaft und Teile der Literatur nennen als Ziel des Waffengesetzes die Bekämpfung des Missbrauchs von Waffen und den Schutz der öffentlichen Sicherheit insgesamt (GIAN EGE/MARVIN STARK, Die Strafbarkeitsbegründung des illegalen Waffenhandels, in: Arms Trafficking, 2022, S. 242 m.H.a.