1. 1.1. Die Beschwerdeführerin führt Beschwerde gegen die Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Juni 2024. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO).