3.5. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin den Entscheid eines serbischen Gerichts vom 12. September 2024 ein und beantragte dessen Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren. Sie stellte gleichzeitig die Nachreichung einer Übersetzung in Aussicht. Bis zur Entscheidfällung wurde diese nicht eingereicht. Auf eine Zustellung der Eingabe an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und den Beschuldigten wurde deshalb verzichtet. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: