3.2. Am 19. August 2024 leistete die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 8. August 2024 von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten eingeforderte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2024 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -4- 3.4. Der Beschuldigte liess sich mit Stellungnahme vom 2. September 2024 vernehmen, stellte aber explizit keine Anträge.