3.2. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung und keine weitere Entschädigung zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). 4. Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Strafverfahren gegen die beschuldigte Person keine weiteren ausscheidbaren Kosten entstanden sind (Art. 422 StPO) und dass betreffs die übrigen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 67.00 (Polizeikosten) im separaten Strafbefehlsverfahren entschieden wird.