Dem Beschuldigten ist für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte sowie für die amtliche Verteidigung ein Betrag in der Höhe von gesamthaft CHF 6'752.88 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. Die Kasse der Oberstaatsanwaltschaft wird angewiesen, den vorgenannten Betrag direkt MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, nach Eintritt der Rechtskraft dieser -3- Verfügung auszuzahlen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO).