Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.203 (STA.2022.4725) Art. 19 Entscheid vom 21. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […] Anfechtungs- Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 20. Juni 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen B._____ (nachfol- gend: Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen diverser Delikte zum Nach- teil seiner Ex-Ehefrau A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). 2. Am 20. Juni 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nachfol- gende Teileinstellungsverfügung: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB), begangen im Mai 2022 (Dossier 1), Drohung (Art. 180 StGB), begangen am 05.06.2024 in Serbien (Dossier 2), mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 StGB), mehrfacher se- xueller Nötigung (Art. 189 Ziff. 1 StGB), begangen während der Ehe (2009 bis 2019), Nötigung (Art. 181 StGB), begangen im Zeitraum vom 01.01.2020 bis am 27.09.2021 (im Zusammenhang mit der Scheidungs- konvention), Drohung (Art. 180 StGB) begangen im Jahr 2012 / 2013 (Dos- sier 3) sowie des Verdachts einer Übertretung gegen das Waffengesetz (nicht sorgfältiges Aufbewahren von Waffen, Flinte und Schlagstock, Art. 34 Abs. 1 lit. e WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 WG), festgestellt am 22.03.2024 in U._____ (Dossier 8), wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO). 2. Über die im vorliegenden Verfahren polizeilich sichergestellten Waffen inkl. Waffenzubehör (Dossier 1; Zastava M-99, Faustfeuerwaffe, Pistole, CZ Mod 99 / Blaser R-93, Handfeuerwaffe, Gewehr/ Winchester SuperX2, Handfeuerwaffe, Flinte / Blaser R-93, Handfeuerwaffe, Gewehr / Blaser R-93, Waffenbestandteil, Lauf / Blaser R93, Waffenbestandteil, Lauf / Bla- ser R-93, Waffenbestandteil, Lauf / Karabiner, Handfeuerwaffe, Gewehr [act. 372 f.]; Dossier 7; Munition 243 Winchester, 11 Stück / Munition Norma No. 16003, 20 Stück / Munition Norma No. 16008, 5 Stück / Muni- tion Hammerhead, 338 Win Mag, 39 Stück / Munition Blazer brass, 9mm Luger, 84 Stück / Munition lose divers, 14 Stück / Schlagstock schwarz [act. 726]; Dossier 8: Doppelläufige Flinte, Gravur: JR 13 / Schlagstock, schwarz [act. 744.4 f.]) hat die Kantonspolizei Aargau, Fachsteile SIWAS, in einem separaten Verwaltungsverfahren zu entscheiden. 3.Entschädigung 3.1. Die mit Verfügung vom 17.01.2024 angeordnete amtliche Verteidigung wird mit Wirkung auf den 20.06.2024 widerrufen und der mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 18.01.2024 eingesetzte Rechtsanwalt MLaw Julian Burkhalter mit Wirkung auf den 20.06.2024 aus dem amtlichen Mandat entlassen. Dem Beschuldigten ist für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte sowie für die amtliche Verteidigung ein Betrag in der Höhe von gesamthaft CHF 6'752.88 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. Die Kasse der Oberstaatsanwaltschaft wird angewiesen, den vorgenannten Betrag direkt MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, nach Eintritt der Rechtskraft dieser -3- Verfügung auszuzahlen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). 3.2. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung und keine weitere Entschädi- gung zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). 4. Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Strafverfahren gegen die be- schuldigte Person keine weiteren ausscheidbaren Kosten entstanden sind (Art. 422 StPO) und dass betreffs die übrigen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 67.00 (Polizeikosten) im separaten Strafbefehlsverfahren entschieden wird. 5. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Pri- vatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivil- weg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO)." Die Einstellungsverfügung wurde am 24. Juni 2024 von der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 2. Juli 2024 zugestellte Teileinstellungsverfügung er- hob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juli 2024 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau betreffend B._____ vom 20. Juni 2024 (STA1 ST.2022.4725) mit Ausnahme der Drohungen in Dossier 1 und Dossier 3 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anzuweisen, das Vorverfahren weiter- zuführen und gegen B._____ nach Erhebung weiterer Beweise in allen Punkten Anklage zu erheben. 2. Es sei über die Kosten- und Entschädigungsfolgen diese Beschwerdever- fahrens ausgangsgemäss zu entscheiden." 3.2. Am 19. August 2024 leistete die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 8. August 2024 von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten ein- geforderte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2024 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -4- 3.4. Der Beschuldigte liess sich mit Stellungnahme vom 2. September 2024 ver- nehmen, stellte aber explizit keine Anträge. 3.5. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin den Entscheid eines serbischen Gerichts vom 12. September 2024 ein und be- antragte dessen Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren. Sie stellte gleichzeitig die Nachreichung einer Übersetzung in Aussicht. Bis zur Ent- scheidfällung wurde diese nicht eingereicht. Auf eine Zustellung der Ein- gabe an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und den Beschuldigten wurde deshalb verzichtet. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin führt Beschwerde gegen die Teileinstellungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Juni 2024. Verfü- gungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafver- fahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). 1.2. 1.2.1. Zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung berechtigt sind gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO die Parteien. Art. 382 Abs. 1 StPO hält fest, dass die Partei, um ein Rechtsmittel ergreifen zu können, zusätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben muss. Partei ist neben dem Beschuldigten und der Staatsanwalt- schaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Der Zweck des Waffengesetzes ist gemäss Art. 1 Abs. 1 WG die Bekämp- fung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen. Die Missbrauchsbe- kämpfung steht mithin im Vordergrund (vgl. FATIH ASLANTAS, in: Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz, 2017, N. 3 zu Art. 1 WG). Die Botschaft und Teile der Literatur nennen als Ziel des Waffengesetzes die Bekämp- fung des Missbrauchs von Waffen und den Schutz der öffentlichen Sicher- heit insgesamt (GIAN EGE/MARVIN STARK, Die Strafbarkeitsbegründung des illegalen Waffenhandels, in: Arms Trafficking, 2022, S. 242 m.H.a. die Bot- schaft zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom -5- 24. Juni 1996, BBl 1996 I 1053, 1056; Botschaft zur Änderung des Bundes- gesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 11. Januar 2006, BBl 2006 2713, 2753; ASLANTAS, a.a.O., N. 2 zu Art. 1 WG; PHILIPPE WEIS- SENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berück- sichtigung von Art. 260quater StGB], in: AJP 2000, S. 155 f.). Der Schutz von Leib und Leben wird durch das Waffengesetz nur indirekt bewirkt (EGE/STARK, a.a.O., S. 242). 1.2.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vor, das Strafverfahren hinsichtlich unsorgfältiger Aufbewahrung von Waffen (Flinte und Schlagstock) nach Art. 34 Abs. 1 lit. e WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 WG zu Unrecht eingestellt zu haben. Unter Berücksichtigung des vorste- hend Gesagten erhellt, dass es sich bei Art. 34 Abs. 1 lit. e WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 WG um keine Strafrechtsnormen handelt, welche evidenter- massen (auch) Individualinteressen schützen, insbesondere weil die Best- immungen lediglich die falsche Aufbewahrung von Waffen sanktionieren. Art. 26 Abs. 1 WG spricht explizit davon, dass die Waffen vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen sind. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass ihr Leib und Leben aufgrund der falschen Aufbewah- rung seitens Beschuldigten durch Dritte in Gefahr war. Es ist nicht erkenn- bar, wie sich die falsche Aufbewahrung auf die individuellen Rechtsgüter der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben soll. Eine diesbezügliche Be- schwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin ist damit nicht offensicht- lich, weshalb es angezeigt gewesen wäre, dass sich diese zur Beschwerdelegitimation äussert. Ungeachtet dessen hat die Beschwerde- führerin in der Beschwerde einzig in allgemeiner Weise ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Einstellung des Verfahrens ver- fügt und ihre Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen habe. Damit sei ihren Rechten als Opfer und Geschädigte von schweren Delikten sowie als Privatklägerin nicht genügend Rechnung getragen worden. Sie sei mithin direkt betroffen bzw. beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sei (Beschwerde, S. 2 f., Ziff. 2). Da sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit keinem Wort zur vorliegend offensichtlich fraglichen Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz geäussert und nicht erläutert hat, inwiefern sie auch insoweit in ihren eigenen rechtlich geschützten In- teressen unmittelbar verletzt worden sein soll, ist sie ihrer Begründungs- pflicht unzureichend nachgekommen. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten, soweit die Einstellung des Verfahrens wegen Widerhand- lung gegen das Waffengesetz angefochten wird. Hinsichtlich der übrigen Tatbestände ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin offen- sichtlich und auf die Beschwerde insoweit einzutreten. -6- 1.3. Der Beschuldigte hat ausdrücklich auf die Stellung von Anträgen verzichtet. Im Widerspruch dazu hat er sich aber dennoch zum Inhalt der Beschwerde geäussert. Wird bei einer Beschwerde ausdrücklich auf das Stellen von An- trägen verzichtet, ist auf diese nicht einzutreten. Wird bei einer Beschwer- deantwort auf Anträge verzichtet, ist diese inhaltlich deshalb ebenfalls nicht zu beachten. 2. Die Beschwerdeführerin liess die Einstellung hinsichtlich der vorgeworfe- nen Drohungen im Mai 2022 (Dossier 1, "Tassenwurf") und im Jahr 2012/2013 (Dossier 3) ausdrücklich unangefochten. Die Teileinstellungs- verfügung ist insoweit in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens zudem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren De- likten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechts- lage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrecht- lichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt wer- den darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu be- achten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. -7- "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahr- scheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdi- gung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsan- waltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 m.H.). 3.2. Stehen sich gegensätzliche Aussagen (der Parteien) gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussa- gen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhe- bung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.w.H.). 4. 4.1. 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Nötigung an einem nicht mehr näher bestimm- baren Datum Mitte Mai 2022 gestützt auf Art. 319 lit. b StPO ein (Dossier 1). Der Beschuldigte soll gegenüber der Beschwerdeführerin geäussert ha- ben, er werde sich umbringen, wenn sie zur Polizei gehe. Der Tatbestand der Nötigung sei nicht erfüllt. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 31. Mai 2023 habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, dass sie damals tatsächlich nicht zur Polizei gegangen sei, allerdings des- halb, weil sie gehofft habe, dass er sich bessern würde. Sie habe nach diesem Vorfall ihre Lebensgewohnheiten nicht geändert und ohnehin nicht verstanden, was er habe sagen wollen. Sie habe auch nicht wirklich Angst gehabt, dass er sich etwas antun würde, denn dafür würde er sich zu stark lieben. Der Beschuldigte habe die Nötigung anlässlich der Konfrontations- einvernahme vom 31. Mai 2023 bestritten. Es handle sich um eine typische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Konkrete Anhaltspunkte dafür, weshalb auf welche Aussagen abzustellen wäre, seien nicht ersichtlich, wo- mit mangels Beweises nicht geklärt werden könne, wer was gesagt habe. Es sei nicht nachweisbar, dass diese Äusserung überhaupt gefallen sei. Selbst wenn es sich zugetragen habe, wie von der Beschwerdeführerin be- hauptet, liege keine vollendete Nötigung vor, da sie sich von der angebli- chen Drohung des Beschuldigten nicht zu einem bestimmten Verhalten habe bestimmen lassen. Auch eine versuchte Nötigung scheide im -8- Ergebnis aus, weil nicht ersichtlich sei, dass der Beschuldigte gehandelt habe, um die Beschwerdeführerin von einer konkret beabsichtigten An- zeige bei der Polizei abzuhalten (Teileinstellungsverfügung, S. 5). 4.1.2. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau schliesse vorerst nicht aus, dass eine versuchte Nötigung stattgefunden habe. Nicht verständlich bzw. nachvollziehbar sei die Erwä- gung, eine Nötigung sei nicht gegeben, weil nicht ersichtlich sei, dass der Beschuldigte gehandelt habe, um die Beschwerdeführerin von einer konk- ret beabsichtigten Anzeige bei der Polizei abzuhalten. Es sei nicht nach- vollziehbar, weshalb der Vorwurf nicht sichtbar sein soll. Diese Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau seien nicht geeignet, die Ein- stellung der Voruntersuchung in diesem Punkt zu begründen. Die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau habe die Begründungspflicht verletzt, wes- halb nicht klar sei, aber vermutet werde, dass sie von einer typischen Aus- sage-gegen-Aussage-Konstellation ausgehe. Bei dieser Konstellation habe jedoch keine Einstellungsverfügung zu erfolgen, sondern die Beweiswürdi- gung sei dem Sachgericht vorbehalten (Beschwerde, S. 4 f., Ziff. 14 ff.). 4.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO folgt die Pflicht der Strafbehörde, ihren Entscheid zu be- gründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen- nen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese wi- derlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 1.2.2 m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau würdigte in der angefochtenen Verfügung die Aussagen beider Parteien hinsichtlich der dem Beschuldig- ten vorgeworfenen Nötigung. Sie verneinte die Nachweisbarkeit der streiti- gen Aussage und erachtete den Sachverhalt als typische Aussage-gegen- Aussage-Konstellation. Sie verneinte sowohl das Vorliegen der vollendeten als auch der versuchten Nötigung und begründete jeweils das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen. Somit nannte sie kurz die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Ent- scheid stützte. Sie hat sich auf die massgebenden Gesichtspunkte be- schränkt. Die Beschwerdeführerin konnte sich über die Tragweite des -9- Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 4.3. 4.3.1. Der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 4.3.2. 4.3.2.1. Am 7. Juni 2022 erstattete die Beschwerdeführerin mündlich bei der Kan- tonspolizei Aargau Strafanzeige gegen den Beschuldigten (act. 376). An- lässlich der gleichentags durchgeführten polizeilichen Einvernahme warf sie ihm u.a. Nötigung vor und machte geltend, Mitte Mai 2022 habe der Beschuldigte ihr gesagt, sie solle ihre Sachen räumen, da sie jetzt das ge- meinsame Haus verkaufen würden (act. 393, Frage 17). Er habe eine neue Freundin, deshalb wolle er das Haus verkaufen (act. 393, Frage 19). Der Beschuldigte habe sich während eines verbalen Streites einer Tasse be- händigt und mit dieser eine Wurfbewegung gegen die Beschwerdeführerin getätigt, welche im Gang gestanden sei. Danach habe er die Tasse ins Schlafzimmer (an die Wand) geworfen und gesagt, wenn die Beschwerde- führerin zur Polizei gehe, dann bringe er sich um, weil diese ihm die Waffen wegnehme (act. 394, Frage 31 und 32). Gestützt auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin wurde gegen den Beschuldigten eine fünftägige Weg- weisung verfügt (act. 409). Der Beschuldigte erstattete am 10. Juni 2022 ebenfalls eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin (act. 409). Er gab an, dass die Beschwer- deführerin ihm am 5. Juni 2022 per WhatsApp Fotos von seiner neuen Part- nerin, C._____, geschickt habe. Diese Fotos habe er lediglich auf seinem Smartphone, er könne sich nicht vorstellen, woher die Beschwerdeführerin diese habe. Des Weiteren bezichtigte der Beschuldigte die Beschwerde- führerin bezüglich der Anzeige vom 7. Juni 2022 der falschen Anschuldi- gung. Zudem machte er unter anderem geltend, während eines Telefonats am 1. Juni 2022 von der Beschwerdeführerin mit "Arschloch" beschimpft worden zu sein und dass sie ihm damit gedroht haben soll, sein Leben zu ruinieren (act. 410). Zu den entsprechenden Vorwürfen wollte sich die Be- schwerdeführerin anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. De- zember 2022 nicht äussern, sondern "erst vor Gericht" (act. 418). 4.3.2.2. An der Konfrontationseinvernahme vom 31. Mai 2023 sagte die Beschwer- deführerin im Zusammenhang mit der angeblich ausgesprochenen - 10 - Nötigung gegenüber der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aus, dass sie weder ihre Lebensgewohnheiten noch ihren Alltag geändert habe. Der Be- schuldigte sei sowieso so komisch gewesen, "er het so gspennt", dass sie nicht gewusst habe, was er damit sagen wolle. Sie habe nicht so viel Angst gehabt, dass er sich etwas antun werde, sondern eher ihr. Der Beschul- digte liebe sich dafür zu stark. Damals habe sie aber Respekt um sich ge- habt, weil sie nicht gewusst habe, was er ihr antun würde, wenn er [recte: sie] zur Polizei gehe (act. 305 f., Frage 34). 4.3.2.3. Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 7. Juni 2022 sagte der Beschuldigte aus, die Strafanzeige der Beschwerdeführerin sei aus Eifersucht erfolgt, weil er eine Freundin habe (act. 382, Frage 14). Er habe noch nie psychische Gewalt der Beschwerdeführerin gegenüber ausgeübt, diese ihm gegenüber aber schon, seit er eine neue Freundin habe (act. 382, Frage 16). Der Beschuldigte bestritt, der Beschwerdeführe- rin gegenüber verboten zu haben, zur Polizei zu gehen (act. 384, Frage 36). Dies bestätigte er auch an der Konfrontationseinvernahme vom 31. Mai 2023 und gab zu Protokoll, die Parteien hätten gestritten und die Beschwerdeführerin habe ihn verbal angegriffen. Er habe aber danach das Haus verlassen (act. 305, Frage 24). Die Tasse habe er geworfen, aber als er alleine in seinem Zimmer gewesen sei (act. 305, Frage 27). Der Beschul- digte habe die Beschwerdeführerin nie damit bedroht, dass er sich oder andere Personen verletzen würde. Er sei einfach verletzt gewesen, weil sie ihn beschimpft habe. Er habe sich schlecht gefühlt, weil er nach einer Ope- ration an der Schulter voller Schmerzmitteln gewesen sei und niemand ge- habt habe, der ihn unterstütze (act. 306, Frage 35; act. 305, Frage 26). 4.3.3. Die Einstellung des Verfahrens betreffend Tassenwurf wurde vorliegend nicht angefochten. Zur Suizidandrohung lassen sich den Akten neben den Aussagen der beiden Parteien keine weiteren Beweise entnehmen. Die Be- schwerdeführerin gab am 31. Mai 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zwar zu Protokoll, dass sie Tonaufnahmen dieses Gesprä- ches besitze und nachreichen werde (act. 306, Frage 36). Dies hat sie je- doch nie getan, sondern lediglich solche der Gespräche vom 6. März 2022 und 5. Juni 2022 zu den Akten gelegt (act. 223, 227f., 240 f.). Der Beschuldigte bestritt in den Einvernahmen, die behauptete Nötigung je ausgesprochen zu haben und behauptete, die Beschwerdeführerin habe aus Eifersucht die Strafanzeige eingereicht. Diese Begründung erscheint angesichts des zeitlichen Ablaufs jedenfalls nicht abwegig (vgl. E. 4.3.2.1 und 5.3.4), erstattete die Beschwerdeführerin die Strafanzeige doch nur gerade zwei Tage, nachdem sie offenbar die Fotos der neuen Partnerin des Beschuldigten entdeckt hatte. - 11 - Anlässlich der Einvernahme vom 7. Juni 2022 wurde die Beschwerdefüh- rerin nach den Straftaten des Beschuldigten gefragt (act. 394, Frage 31). Sie gab an: "Einmal schlug er in die Türe, dann wollte er im Mai eine Tasse gegen mich werfen. Dann drohte er mir mit den Worten, wenn ich zur Poli- zei gehe, dann bringt er sich um, weil diese ihm die Waffen wegnehmen". Aus den Akten ergibt sich nicht, was Auslöser für die angeblich versuchte Nötigung von Mitte Mai 2022 gewesen sein soll, m.a.W. weshalb die Be- schwerdeführerin überhaupt zur Polizei gehen, was sie dort melden und weshalb der Beschuldigte dies verhindern wollte. Auch die Beschwerde ist hinsichtlich dieses Vorwurfs nur rudimentär begründet und verschafft hin- sichtlich des der angeblichen Nötigung zugrunde liegenden Sachverhalts keine Klarheit. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 31. Mai 2023 gab die Be- schwerdeführerin an, dass "es nicht das erste Mal" gewesen sei und sie sich gefragt habe, was sie den Kindern dann sagen soll (act. 305, Frage 31). Zudem gab sie an, dass sie auch "nicht so viel Angst" gehabt habe, dass er sich etwas antun würde, sondern vielmehr ihr. Damals habe sie Respekt gehabt, aber eher um sich (act. 305 f., Frage 34). Bereits bei der Anzeigeerstattung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Angst vor ihm habe (act. 394, Frage 34). Die Beschwerdeführerin fürchtete die Verwirkli- chung des angedrohten Übels (Suizid des Beschuldigten) damit offensicht- lich nicht. Vielmehr fürchtete sie sich um sich selber, wobei sich der Grund hierfür nicht erschliesst. Damit ist offensichtlich, dass die angebliche Dro- hung des Beschuldigten, er werde sich umbringen, wenn die Beschwerde- führerin zur Polizei gehe, keinen Einfluss auf deren Willensbildung hatte. Die Beschwerdeführerin gab zudem an, dass er sich "für das" zu stark liebe (act. 306, Frage 34), so dass sie die Äusserung, sollte sie denn tatsächlich gefallen sein, für einen Bluff hielt, was eine Nötigung ausschliesst (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019 N. 36 zu Art. 181 StGB). Nachdem der Beschuldigte überhaupt bestreitet, einen Suizid angedroht zu haben, wird ihm auch ein allenfalls untauglicher Versuch einer Nötigung nicht nachzuweisen sein. Zusammenfassend ist kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfer- tigt. Demzufolge stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Straf- verfahren gegen den Beschuldigten wegen der ihm vorgeworfenen Nöti- gung vom Mai 2022 zu Recht ein. 5. 5.1. 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einer während eines Aufenthalts in Serbien aus- gesprochenen Drohung vom 5. Juni 2022 zum Nachteil der Beschwerde- führerin ein, weil kein Straftatbestand erfüllt sei (Dossier 2). Der - 12 - Beschuldigte soll gegenüber der Beschwerdeführerin während eines Tele- fonats geäussert haben, dass er das Haus in U._____ verkaufen und die- ses Geld investieren werde, um die Beschwerdeführerin zu zerstören bzw. ruinieren. Beide Parteien hätten bestätigt, dass dieses Telefonat stattge- funden habe, wobei sie sich gegenseitig vorgeworfen hätten, dass der je- weils andere gedroht habe. Vorliegend handle es sich um eine typische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Der Sachverhalt sei umstritten und konkrete Anhaltspunkte, weshalb auf die Aussagen des Beschuldigten oder diejenigen der Beschwerdeführerin abzustellen wäre, seien nicht er- sichtlich. Mangels Beweises könne nicht abschliessend geklärt werden, was sich tatsächlich zugetragen habe. Selbst wenn es sich so, wie von der Beschwerdeführerin behauptet ereignet hätte, sei nicht ersichtlich, dass ihr Gemüt durch die Äusserung erschüttert worden sei. Sie habe selbst ange- geben, sie habe nicht gewusst, was er mit "ruinieren" gemeint habe. Auch habe die Beschwerdeführerin keinerlei Anstalten getroffen, nach diesem Vorfall aus dem gemeinsamen Haus auszuziehen, um zumindest einer räumlichen Konfrontation aus dem Weg zu gehen. Die Parteien hätten sich während eines Zeitraums von zwei Jahren (Juni 2022 bis März 2024) re- gelmässig gegenseitig angezeigt. Sie hätten im Laufe des Verfahrens gel- tend gemacht, Sprachaufnahmen des Telefonats erstellt zu haben, die ihre jeweiligen Aussagen beweisen würden. Insbesondere habe die Beschwer- deführerin diverse Aufnahmen ins Recht gelegt. Die heimlich und damit rechtswidrig erstellten Aufzeichnungen des Telefonats könnten nicht ver- wertet werden, da es vorliegend nicht um die Verfolgung bzw. Ahndung schwerer Kriminalität gehe (Teileinstellungsverfügung, S. 6 f.). 5.1.2. Die Beschwerdeführerin beanstandete in ihrer Beschwerde diesbezüglich, sie habe seit längerer Zeit in einer Garage gewohnt. Sie habe sich lediglich gelegentlich ins Haus geschlichen, bevor der Beschuldigte dort ausgezo- gen sei. Am 14. Juni 2024 habe die Beschwerdeführerin der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau mitgeteilt, dass im Strafverfahren in Serbien sinn- gemäss festgehalten worden sei, die zwei Tonaufnahmen vom 5. Juni 2022 seien als Beweismittel zulässig und könnten vom Gericht abgehört werden. Die Parteien hätten bestätigt, dass es ihre Stimmen seien. Ganz am Anfang erklärten beide sinngemäss, der andere könne das Gespräch ruhig auf- zeichnen. Es liege ein verwertbares Beweismittel vor. Daher könne keine Rede von mangelnden Beweisen sei. Es könne Wort für Wort gehört wer- den, was zwischen den Parteien gesprochen worden sei. Gemäss der bei- gelegten Erklärung des Gerichts würden sich allem Anschein nach die Vor- würfe gegen den Beschuldigten bestätigen. Bereits mit Eingabe vom 14. Juni 2024 habe die Beschwerdeführerin darum ersucht, dass in Bezug auf die Drohung das Verfahren sistiert werde, da in Serbien in derselben Angelegenheit ein solches hängig sei. Am 4. März 2024 sei die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie im internationalen Verhältnis zu klären habe, welche Behörde berechtigt - 13 - sei, die Strafuntersuchung zu führen, was nicht geschehen sei (Be- schwerde, S. 7 ff., Ziff. 28 ff.). 5.1.3. In der unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 22. Oktober 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass im Verfahren in Serbien die Tonaufzeichnung abgenommen und das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten geführt werde. Aus dem beigelegten serbischen Entscheid des Gerichts vom 12. September 2024 gehe hervor, dass sich die Vorwürfe ge- gen den Beschuldigten bestätigt hätten, indessen diejenigen gegen die Be- schwerdeführerin nicht. Es sei vorgesehen gewesen, auch ein übersetztes Exemplar zu liefern. Indessen sei es bei der Übersetzung des Entscheides zu Verzögerungen gekommen, weshalb lediglich die Kopie des serbischen Entscheids eingereicht und eine Übersetzung nachgereicht werde. 5.2. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Dro- hung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt vo- raus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die ge- schädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grund- sätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psy- chischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die be- troffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteile des Bundesgerichts 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3, 6B_425/2023 vom 14. August 2023 E. 2.3.1). Bei der Beurteilung sind na- mentlich die Umstände sowie die Vorgeschichte der Äusserung zu berück- sichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.1). Dem zuständigen Richter kommt für die Beurteilung der Verwirklichungschancen der Drohung ein grosser Ermessensspielraum zu (BGE 137 IV 258 E. 2.7). Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass er die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und anderseits, dass der angedrohte Nach- teil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken oder Angst auszulösen ver- mag. Geht das Opfer von einem Witz oder einem Bluff der Täterschaft aus, ist ihm der angedrohte Nachteil nur unangenehm oder wirkt die Drohung aus anderen Gründen nicht angsterzeugend, so fehlt es an der schweren Drohung im Rechtssinne, falls die Umstände nicht auf einen (untauglichen) Versuch hinweisen (DELNON/RÜDY, a.a.O. N. 24 zu Art. 180 StGB). Wird die schwere Drohung erfolglos geäussert, weil das Opfer wider Erwarten - 14 - nicht in Schrecken oder Angst verfällt, so handelt es sich um einen strafba- ren Versuch (DELNON/RÜDY, a.a.O. N. 41 zu Art. 180 StGB). 5.3. 5.3.1. 5.3.1.1. Am 7. Juni 2022 erstattete die Beschwerdeführerin mündlich bei der Kan- tonspolizei Aargau Strafanzeige gegen den Beschuldigten (act. 376). An- lässlich der gleichentags durchgeführten polizeilichen Einvernahme warf sie ihm vor, am 5. Juni 2024 gesagt zu haben, dass er das Geld aus dem Verkauf des (gemeinsamen) Hauses investieren werde, um sie zu zerstö- ren (act. 393, Frage 20). Sie fühle sich durch ihn bedroht (act. 393, Frage 23). Auch am 6. Juni 2024 habe er ihr gegenüber geäussert, sie ruinieren zu wollen (act. 394, Frage 25). Der Beschuldigte habe sie angerufen und dies am Telefon geäussert, während sie in U._____ an ihrem Wohnort und er in Serbien gewesen sei (act. 394, Fragen 27 und 28). Die Beschwerde- führerin habe Angst, weil er Waffen habe und sie nicht wisse, was jetzt passiere (act. 394, Frage 35). An der Konfrontationseinvernahme vom 31. Mai 2023 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau zu Protokoll, dass sie nicht wisse, was für Mass- nahmen sie zu erwarten gehabt habe. Er sei zu allem bereit, egal ob psy- chisch oder finanziell (act. 307, Frage 48 f.). 5.3.1.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem Beschuldigten an- lässlich der Einvernahme vom 17. Januar 2024 eine Sequenz des von ihm mit der Beschwerdeführerin geführten Telefongespräches auf Serbisch vom 5. Juni 2022 vorgespielt hat, sagte der Beschuldigte aus, "Es war eines dieser Gespräche. Sie weigerte sich, das Haus zu verkaufen. Ich sagte, wenn ich das Haus verkaufe, werde ich Zeit und Geld haben, um mich an Menschen zu rächen, die mir meine Kinder weggenommen haben, auch um zu beweisen, dass ich keine Immobilien habe. Ich hatte kein Geld, um Anwälte zu engagieren in Serbien. Meine Ex-Frau erzählte unserer gemein- samen Tochter sogar, dass das Kind meiner Freundin mein leibliches Kind sei. Meine ältere Tochter kontaktierte auch dieses Kind" (act. 360, Frage 46). Ihm wurde zudem das von der Beschwerdeführerin erstellte übersetzte Teilprotokoll der Aufnahme vorgelegt (act. 368) und er bestätigte seine Aussage (act. 360, Frage 48). 5.3.2. Es ist fraglich, ob die pauschale Aussage des Beschuldigten, wonach er, wenn er das Haus verkaufe, Zeit und Geld haben werde, um sich an Men- schen zu rächen, die ihm seine Kinder weggenommen hätten, die Hürde einer strafrechtlich relevanten Drohung überhaupt erreicht, zumal die Be- schwerdeführerin selber angab, nicht zu wissen, was er mit dieser Aussage zum Ausdruck hat bringen wollen. Die Beschwerdeführerin äusserte sich - 15 - hierzu in der Beschwerde nicht, obwohl die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau in der Teileinstellungsverfügung erwog, dass nicht ersichtlich sei, dass das Gemüt der Beschwerdeführerin durch die besagte Äusserung er- schüttert worden sei. Auf die Beschwerde wäre deshalb bezüglich dieses Punkts bereits mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. Die Begründung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erweist sich aber auch als zutreffend, wie nachfolgend – auch zwecks Darlegung der den Strafanzeigen zugrundeliegenden Verhältnisse – aufzuzeigen ist. 5.3.3. 5.3.3.1. Der Beschuldigte gab gegenüber der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 17. Januar 2024 an, die von der Beschwerdeführerin erstellte Tonauf- nahme des Telefongesprächs vom 5. Juni 2024 sei ohne seine Erlaubnis erfolgt (act. 360, Frage 48). Ob diese Tonaufnahme und die gestützt darauf erfolgte Aussage des Beschuldigten als verwertbar i.S.v. Art. 141 StPO gilt, kann offen bleiben, denn die strafrechtliche Relevanz der beanzeigten Aus- sage lässt sich so oder anders nicht nachweisen: Die Parteien sind seit dem 27. September 2021 geschieden (act. 747). Trotz der Scheidung lebten beide weiterhin bis ins Jahr 2024 im selben Haus (act. 356, Frage 15; act. 357, Frage 18; act. 744.16, Frage 15). Zwar gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme durch die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. Januar 2024 zu Protokoll, sie sei im- mer noch in U._____ angemeldet, verstecke sich aber an einem anderen Ort, wo der Beschuldigte nicht hinkomme, führte jedoch gleichzeitig aus, sie übernachte zwei- bis dreimal in der Woche in U._____ (act. 320, Fragen 14 ff.). Sie sagte bereits am 7. Juni 2022 aus, die Parteien würden zusam- men in U._____ leben, hätten seit ca. drei Jahren getrennte Betten, den Kühlschrank würden sie aber immer noch teilen (act. 393, Frage 22). Dem- gemäss erweisen sich ihre Ausführungen, wonach sie nicht im selben Haus lebe wie der Beschuldigte, als unglaubhaft. Vor diesem Hintergrund sind auch ihre übrigen Aussagen widersprüchlich: Einerseits behauptet sie, vor dem Beschwerdeführer Angst zu haben und um ihr Leben zu fürchten, an- dererseits ist sie offensichtlich nicht gewillt, die Liegenschaft zu verlassen, um den Konflikten aus dem Weg zu gehen. Schliesslich ist sogar der Be- schuldigte als erster aus der Liegenschaft gezogen, nachdem der Kredit für das gemeinsame Haus abbezahlt war und er sich eine Wohnung leisten konnte (act. 357, Frage 16 f.; act. 320, Frage 18). Den Aussagen beider Parteien lässt sich entnehmen, dass sich ihre Ehe schwierig gestaltete und sie offenbar eine sog. toxische Beziehung lebten. Beide werfen sich psychische Gewalt, Nötigungen, Beschimpfungen und Drohungen vor und decken sich mit Strafanzeigen ein, die auch in der Aus- fällung von (noch nicht rechtskräftigen) Strafbefehlen mündeten. So wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 20. Juni 2024 wegen Vergehen bzw. - 16 - Übertretungen gegen das Waffengesetz (act. 757 ff.) und die Beschwerde- führerin mit gleichentags ausgefälltem Strafbefehl wegen mehrfacher Nöti- gung, mehrfacher Beschimpfung und unrechtmässiger Aneignung zum Nachteil des Beschuldigten verurteilt (act. 771 ff.). Der Beschuldigte wandte sich sogar an die Männerberatung der Anlaufstelle für häusliche Gewalt und deponierte dort nach seinem Auszug aus der ehemals ehelichen Lie- genschaft den Hausschlüssel (act. 291; act. 297; act. 744.16, Frage 15; act. 744.26). Überdies gab er an, sich aus Angst vor der Beschwerdefüh- rerin und ihren ungerechtfertigten Strafanzeigen in seinem Schlafzimmer einzuschliessen, ein Spezialschloss zu haben und zur eigenen Sicherheit eine Kamera installiert zu haben (act. 361, Frage 53 und 55). Dass das Zimmer mit einem Spezialschloss verschlossen war und sich darin eine Ka- mera befand, bestätigte auch die Beschwerdeführerin (act. 314, Frage 81; act. 332, Fragen 171 und 175 ff.). Die Beschwerdeführerin trat dem Beschuldigten alles andere als einge- schüchtert gegenüber. Im Gegenteil wirkt sie sehr bestimmt, was sich ins- besondere der Einvernahme der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. Januar 2024 entnehmen lässt, an welcher sie u.a. zu den Vorwürfen vom 19. August 2023 (Straftatendossier 6: Nötigung, Drohung und Be- schimpfungen) befragt wurde. Laut dem Beschuldigten solle sie ihn am 19. August 2023 am Rausfahren aus der Garage gehindert, bedroht und beschimpft haben (act. 331, Frage 158). Gemäss ihren Ausführungen, habe der Beschuldigte ihr Fahrzeug stehlen wollen, weshalb sie sich in ih- rem Citroen C4 vor den Transportwagen gestellt und dessen Chauffeur an der Ausfahrt gehindert habe (act. 331, Frage 158 ff.). Sie bestritt auch nicht, den sich auf dem Areal befindenden Beschuldigten als Arschloch be- schimpft zu haben, sondern gab an, es könne schon sein, er beschimpfe sie auch ständig (act. 332, Frage 169). Sodann nahm sie alle Gespräche zwischen ihnen auf (act. 332, Frage 170). Überdies trat sie in das vom Be- schuldigten genutzte, abgeschlossene Schlafzimmer ein, um eine sich dort befindende Kamera zu deinstallieren (act. 8, Frage 11; act. 332, Frage 171 und 175; act. 333, Frage 179 und 186). 5.3.3.2. Der Beschuldigte reichte am 10. Juni 2022 wegen des Telefongesprächs vom 5. Juni 2022 gegen die Beschwerdeführerin bei der Kantonspolizei Aargau ebenfalls Strafanzeige inkl. Strafantrag ein (vgl. E. 4.3.2.1). Er warf ihr darin vor, ihn am Telefon als "Arschloch", "Idiot" und "Betrüger" bezeich- net und gesagt zu haben, sie würde ihn am liebsten tot sehen (act. 406, 429 f., 462). Auch in Serbien reichte er wegen dieses Vorfalls eine Strafan- zeige ein, was sich insbesondere der beglaubigten Übersetzung der Ankla- geschrift vom 30. August 2023 des Amtsgerichts S._____, Serbien, entneh- men lässt (act. 457). Ferner bestätigte die Beschwerdeführerin die Einrei- chung der Strafanzeige seitens des Beschuldigten (act. 330, Frage 148; act. 465 und 467). Dass die Beschwerdeführerin in Serbien gegen den - 17 - Beschuldigten ebenfalls eine Anzeige eingereicht hat, wird von ihr lediglich behauptet. Eine Übersetzung des Entscheids vom 12. September 2024 wurde nicht nachgereicht. Die Beschwerdeführerin hat somit nicht nachge- wiesen, dass in Serbien gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren lief. Das Verfahren wurde deshalb zu Recht nicht sistiert. Damit braucht auch nicht darauf eingegangen zu werden, wie sich der mit Eingabe vom 22. Ok- tober 2024 eingereichte serbische Entscheid auf das vorliegende Verfah- ren auswirkt. 5.3.3.3. Zum besagten Telefongespräch vom 5. Juni 2022 kam es laut dem Be- schuldigten, weil die Beschwerdeführerin eifersüchtig sei, da er seit 2020 eine neue Partnerin habe (act. 382, Fragen 14, 18, 20). Seitdem übe sie ihm gegenüber psychische Gewalt aus (act. 382, Frage 16). Im Telefonat sei es um die neue Partnerin gegangen. Die Beschwerdeführerin habe in den Sachen des Beschuldigten deren Foto gefunden und ihm gesendet und sei auf ihn sauer gewesen (act. 383, Frage 25; act. 417, Fragen 27 f.; act. 418, Frage 30). Der Beschuldigte legte seiner Strafanzeige den zwi- schen ihm und der Beschwerdeführerin geführte Chatverlauf vom 5. Juni 2022 bei, dem sich Bilder einer Frau entnehmen lassen, die ihm die Be- schwerdeführerin geschickt hatte (act. 431 ff.). Laut dem Beschuldigten handelt es sich um private Fotos seiner neuen Partnerin, welche ihm ge- hörten (act. 429). Gemäss Google-Translate forderte die Beschwerdefüh- rerin den Beschuldigten im Chat dazu auf, sie anzurufen ("jel mozes da me pozoves") und schrieb ihm zu den Bildern, er solle sich schämen ("sram te bilo"). Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass sie von der neuen Partnerin des Beschuldigten wusste (act. 393, Frage 21). An der Konfrontationseinver- nahme vom 5. Dezember 2022 wollte sie sich zu den Vorwürfen nicht äus- sern und ihre Beweise erst vor Gericht vorbringen (act. 418, Fragen 31, 36, 38, 44, 51). Zumindest bestätigte sie im Schreiben vom 14. Juni 2024, dass sie wegen der neuen Partnerin stritten und sie dem Beschuldigten vorwarf, sie betrogen zu haben (act. 290.102 f.). 5.3.4. Die Aussagen des Beschuldigten, dass die Beschwerdeführerin aus Eifer- sucht handelte, werden durch den Chatverlauf vom 5. Juni 2022 gestützt und erscheinen auch mit Blick auf ihre Angaben in act. 290.102 f., wo sie auf die Tonaufnahme des Gesprächs vom 5. Juni 2002 Bezug nimmt, glaubhaft. Zwischen den Parteien kam es demnach aufgrund der Partner- schaft des Beschuldigten mit einer anderen Frau zu einem Streit. Allfällige während dieses Gesprächs ausgesprochene Drohungen sind in diesem Kontext zu würdigen. Zu berücksichtigen sind zudem die Vorgeschichte so- wie die doch provokative Äusserung der Beschwerdeführerin anlässlich des Telefonats, wonach der Beschuldigte zugeben solle, dass er sie stets - 18 - betrogen habe (act. 290.103). Die Stimmung war offensichtlich aufgeheizt, abgesehen davon, dass die Parteien bereits vorgängig im Streit miteinan- der lagen. Angesichts dieser explosiven Situation war die Aussage des Be- schuldigten, wonach er die Beschwerdeführerin ruinieren oder zerstören werde, mit Sicherheit nicht geeignet, diese in Angst und Schrecken zu ver- setzen. Dies zeigt sich auch daran, dass die Beschwerdeführerin hierauf bloss mit "dass er dies bereits getan habe" (act. 290.103 Rz. 21; Be- schwerde Rz. 32) reagiert hatte. Des Weiteren hat sich die Beschwerde- führerin anlässlich des besagten Telefonats offensichtlich ebenfalls in einer Weise ausgedrückt, welche vom Beschuldigten als Drohung aufgefasst wurde, führte sie in act. 290.103 Rz. 20 doch aus, dass der Beschuldigte ihr vorwerfe, ihn zu bedrohen, was sie verneine. Angesichts der nicht nach- vollziehbaren Eifersucht der Beschwerdeführerin – die Parteien waren be- reits seit September 2021 geschieden – erscheint durchaus glaubhaft, dass auch die Beschwerdeführerin ihrer Wut und Kränkung, weil der Beschul- digte die neue Beziehung offenbar noch während der Ehe begonnen hatte, mit einer groben und insbesondere auch provozierenden Ausdrucksweise (vgl. act. 368 f.) hat Nachachtung verschaffen wollen. Verhält es sich wie vorliegend so, dass ein Wort das andere gibt (vgl. auch act. 368 f.), wodurch sich der bereits bestehende Konflikt stetig verschärft, wird sich der Nachweis einer strafrechtlich relevanten Drohung wegen einer einzelnen Äusserung in diesem Wortgefecht nicht erbringen lassen. Dies insbesondere dann nicht, wenn die angebliche Drohung in einem von Hass und Eifersucht geprägten Streitgespräch gefallen ist, in welchem keiner am andern auch nur ein gutes Haar zu lassen scheint und zudem die entspre- chende Aussage nicht zur Beendigung des Gesprächs führt, wovon bei dadurch erzeugter Angst aber auszugehen wäre. Unter den gegebenen Umständen wird sich der Tatbestand der Drohung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht nachweisen lassen, weshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Verfahren in diesem Punkt zu Recht eingestellt hat. 6. 6.1. 6.1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher se- xueller Nötigung zulasten der Beschwerdeführerin während der Ehe in der Zeit 2003 bis 2019 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO ein (Dos- sier 3). Zur Begründung hielt sie fest, aufgrund der Angaben der Beschwer- deführerin könne nicht von einem eigentlichen "Psychoterror" durch den Beschuldigten ausgegangen werden, zumal bei den Anforderungen der psychischen Gewalt die Massstäbe bei einer erwachsenen Frau höher an- zusetzen seien, als bei einem Kind oder Jugendlichen. Hätte zum Nachteil der Beschwerdeführerin ein "Klima der Gewalt" vorgeherrscht, hätte diese wohl nicht länger im gemeinsamen Ehebett geschlafen und wäre sie mit - 19 - allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln darum bemüht gewesen, sich und die Kinder in Sicherheit zu bringen. Die Beschwerdeführerin habe während den letzten Jahren nicht davor zurückgescheut, sich mit dem Beschuldigten zu konfrontieren und ihn immer wieder anzuzeigen, und zwar währenddem sie nach wie vor zusammen unter einem Dach gewohnt hätten. Es sei des- halb als erstellt anzusehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in dem Masse eingeschüchtert und unter Druck gesetzt worden sei, dass sie nicht mehr dazu im Stande gewesen wäre, sich gegen den teils wohl tatsächlich aufbrausenden Beschuldigten zur Wehr zu setzen. Vielmehr lasse sich ins- besondere den Einvernahmen der Beschwerdeführerin entnehmen, dass sie während der letzten Jahre sehr schlagfertig und zusehends darum be- müht gewesen sei, gegen den Beschuldigten zu kämpfen. Ein anklagege- nügender Sachverhalt habe sich im Laufe der Untersuchungen nicht mani- festiert und der objektive Tatbestand der mehrfachen Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung lasse sich nicht nachweisen. Eine Anklageerhebung sei ausgeschlossen. Aufgrund der Aktenlage sei klarerweise nicht davon aus- zugehen, dass eine Verurteilung mindestens genauso wahrscheinlich wie ein Freispruch sei (Teileinstellungsverfügung, S. 8 f.). 6.1.2. Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, es sei un- zutreffend, dass kein "Klima der Gewalt" vorgeherrscht habe. Die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau habe es versäumt, den Sachverhalt chrono- logisch aufzuarbeiten. Es sei aktenkundig, dass der Beschuldigte das El- ternschlafzimmer annektiert und die Beschwerdeführerin darin nicht mehr toleriert habe. Er habe das Zimmer gar mit einem Schlüssel abgeschlossen und gegen die Beschwerdeführerin Strafanzeige wegen Hausfriedens- bruchs erhoben, weil diese das Zimmer trotzdem betreten haben soll. So- dann führe die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eigens an, die Be- schwerdeführerin habe ausgesagt, in der Regel habe er von ihr verlangt, nach oben ins Bett zu kommen, auch wenn sie Kopfweh oder andere Aus- reden geltend gemacht habe. Von einem gemeinsamen Schlafzimmer könne in dieser Phase keine Rede sein. Es sei aktenwidrig, zu behaupten, die Beschwerdeführerin sei nicht aus dem Haus ausgezogen. Diese habe über längere Zeit in einem Werkraum gewohnt und sich jeweils lediglich gelegentlich ins Haus geschlichen, bevor der Beschuldigte ausgezogen sei. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe zu Unrecht die Beweisan- träge der Beschwerdeführerin abgewiesen, es seien zum "Klima der Angst" ihre Töchter sowie ihre Ärzte und Rechtsanwältin D._____ als Zeugen ein- zuvernehmen. Es könne von klarer Straflosigkeit oder fehlenden Prozess- voraussetzungen keine Rede sein. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ordne die Aussagen der Beschwerdeführerin falsch ein, behaupte indessen nicht, diese seien weniger glaubhaft als diejenigen des Beschuldigten. Dies könne sie auch nicht, da sich dieser zu den Vorwürfen nicht geäussert habe. Damit habe der Beschuldigte den Aussagen der Beschwerdeführerin nichts entgegengesetzt. Gemäss Praxis des Bundesgerichts könne sich - 20 - dies für ihn negativ auswirken. Die Beweiswürdigung sei dem Sachgericht vorbehalten (Beschwerde, S. 12 ff, Ziff. 47 ff.). 6.2. 6.2.1. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Es ist unzulässig, das Schweigen der be- schuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 m.H., Urteil des Bundesgerichts 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3). Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen, das Aussage- verhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzu- beziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung er- forderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behaup- tungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3, 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1). Das Schweigen der be- schuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverwei- gerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 6B_546/2023 vom 13. Novem- ber 2023 E. 1.6.3, 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1). Die feh- lende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren darf dem- nach nur unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinflies- sen. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise abgestellt wer- den darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3, 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1). 6.2.2. Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der Einvernahme vom 17. Januar 2024 gegenüber der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Aussage zu den Vorwürfen betreffend Vergewaltigung bzw. sexuelle Nötigung (act. 358 f., Fragen 33 ff.). Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, dass sich das Schweigen des Beschuldigten zu seinen Lasten auswirkt, begründet aber in keiner Form, weshalb besondere Umstände vorliegen sollten, die dies rechtfertigen würden. Auch aus den Akten geht nicht hervor, wann der Be- schuldigte es unterlassen hätte, zu seiner Entlastung erforderliche Anga- ben zu machen, bzw. entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung vernünftigerweise hätte erwartet werden dürfen. Auch machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass eine Situation vorlag, die nach einer Erklärung rief. Das Schweigen des Beschuldigten als Indiz für seine Schuld zu werten, würde gegen Art. 113 Abs. 1 StPO verstossen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwalt- - 21 - schaft Lenzburg-Aarau das Schweigen des Beschuldigten nicht in die Be- weiswürdigung miteinbezogen hat. 6.3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, sich der Vergewalti- gung bzw. sexuellen Nötigung schuldig gemacht zu haben, indem er sie unter psychischen Druck gesetzt habe. Psychischer Druck ist gegeben, wenn vom Täter für das Opfer eine Zwangssituation geschaffen wird, in der dem Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen, eine konkrete Ge- fahr für sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht besteht und das Tatmittel der Gewalt nicht gegeben ist (PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 190 StGB und N. 28 zu Art. 189 StGB). Massstab ist diejenige Person, auf welche der Zwang wirkt (Opfer), und nicht diejenige, die den Zwang ausübt (Täter) (MAIER, a.a.O., N. 10 zu Art. 189 StGB). Die Tatbestandsvariante des "Unter-psychischen-Druck-Setzens" stellt klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer ein Widersetzen unter solchen Umstän- den aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte, sogenannte strukturelle Gewalt erscheinen lassen. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst nach einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände entscheiden. Eine sexuelle Nötigung ist umso wirksamer, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind. Es hiesse, solchen Menschen einen geringeren strafrechtlichen Schutz zuzugeste- hen, würde dieser besonderen Verletzlichkeit, die der Täter gerade in sei- nen Tatplan einbezieht, bei der Beurteilung des Vorliegens einer psychi- schen Nötigung nicht Rechnung getragen. Es ist aber wie bei der physi- schen Gewalt und Drohung immer eine erhebliche Einwirkung auf die Frei- heit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Je jünger das Opfer ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Intensität des erforderlichen psychischen Drucks (Urteile des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. Ap- ril 2020 E. 3.3.2 f., nicht publ. in 146 IV 153, mit Hinweis auf BGE 131 IV 107 E. 2.2 und 2.4 sowie 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.4.1). 6.4. 6.4.1. Die Beschwerdeführerin reichte am 26. Januar 2023 gegen den Beschul- digten eine handschriftliche Strafanzeige u.a. wegen "sexuellen und psy- chischen Drucks" sowie wegen Vergewaltigung ein. Sie nahm darin - 22 - diesbezüglich jedoch keinerlei Stellung (act. 464 ff.). Die Beschwerdefüh- rerin konkretisierte im Schreiben vom 10. August 2023 die Vorwürfe dahin- gehend, dass der Beschuldigte auf der Seite ihres Bettes einen Tonfa- Schlagstock bereitgelegt habe, was ganz offenkundig einer konkludenten Drohung entspreche. Dies sei im Hinblick auf ihr Verhalten im Ehebett un- ausgesprochen eine eindeutige Bedrohung. Sie habe den Beschuldigten trotz starker Schmerzen, von denen er gewusst habe, an ihr den Ge- schlechtsverkehr vollziehen lassen. Sie habe ihn oft gebeten, aufzuhören und habe geweint (act. 237, N. 38). Betreffend sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung sagte die Beschwerde- führerin am 17. Januar 2024 gegenüber der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau aus, der Beschuldigte habe während der Ehe, im Zeitraum von 2003 bis 2019, entgegen ihrem Willen mehrfach, in der Regel einmal pro Woche, diverse sexuelle Handlungen mit ihr vollzogen (act. 325, Fragen 74, 75, 79, 80). Er sei im Wissen darum, dass sie aufgrund einer Erkrankung (insbe- sondere Endometriose) starke Schmerzen gehabt habe, mehrfach ohne ihre Einwilligung vaginal und oral in sie eingedrungen (act. 326 f., Frage 83; act. 328, Fragen 115, 116, 117, 118). Sie könne die Vorfälle nicht eingren- zen (act. 325, Frage 76). Die Vergewaltigungen seien nicht immer gleich abgelaufen (act. 325, Frage 81). Wann das letzte Mal gewesen sei, wisse sie nicht, vielleicht sei es im Mai 2019 gewesen. Unter Vergewaltigung ver- stehe die Beschwerdeführerin, dass sie sehr häufig ins Bett gemusst habe, weil er es verlangt habe (act. 325, Frage 82). Der Beschuldigte habe dann jeweils gesagt: "Jetzt kommst du ins Bett." oder "Ich gehe nach oben". Auch wenn die Beschwerdeführerin Kopfschmerzen oder andere Ausreden ge- habt habe, habe er es verlangt. Die Beschwerdeführerin habe sehr viel Alkohol getrunken, damit sie es nicht spüre. Obwohl sie häufig geweint habe, habe der Beschuldigte nicht aufgehört (act. 325 f. Fragen 83 f.). Meis- tens seien die sexuellen Nötigungen/Vergewaltigungen von hinten passiert, und zwar im Ehebett. Sie habe sich auf den Knien und Händen befunden, der Beschuldigte habe sie an den Haaren gezogen. Sie habe Kopf- und Haarschmerzen gehabt. Der Beschuldigte habe sie mit den Händen fest- gehalten (act. 326, Frage 85 ff.). Die Beschwerdeführerin sei ins Ehebett gegangen, weil sie geglaubt habe, es würde irgendwann aufhören (act. 326, Frage 93). Sie habe Angst gehabt, dass er sie alle umbringen würde wegen all der Drohungen und der Waffe (act. 326, Frage 94). Wenn er sie aufgefordert habe ins Bett zu kommen, habe sie oft gesagt, sie habe keine Zeit. Dass sie nicht wolle, habe sie ihm nicht direkt sagen können, weil sie Angst gehabt habe. Daher habe sie es ihm nicht immer gesagt (act. 326, Fragen 95 ff.). Die Beschwerdeführerin habe es mit Kopfschmer- zen probiert, dass sie zu den Kindern gehen oder etwas anderes machen müsse. Sie habe abgewartet bis der Beschuldigte geschlafen habe, dann sei er aber wach geworden und habe trotzdem Geschlechtsverkehr gewollt (act. 326, Frage 97). Manchmal habe sie sich selbst in Position gebracht, manchmal habe er sie gepackt. In 10% der Fälle hätten sie einvernehmli- - 23 - chen Geschlechtsverkehr gehabt (act. 326 f., Fragen 99 f.). Sie habe sich nie körperlich dagegen gewehrt. Wenn sie gemerkt habe, dass sie an dem Tag mit ihm schlafen müsse, sei sie zu den Kindern gegangen und habe behauptet, diesen gehe es nicht gut. Sie habe hingehalten, weil sie ge- glaubt habe, dass er sie umbringen könnte. Seine Art habe ihr Angst ge- macht sowie sein trainierter Körper, er habe immer um sich geschlagen, seine Mimik, seine Sprache und Aussprache. Ein Schlagstock sei immer im Bett gewesen, seit der Heirat 1996, sicherlich 2002 bis Ende 2023, zwi- schen dem Bettgestell bei den Kopfkissen und eine Waffe habe sich unter den Kissen befunden (act. 327, Fragen 101 ff., 134). Er habe den Schlag- stock beim Üben in der Hand gehalten, er habe nicht auf die Beschwerde- führerin gezielt, der Beschuldigte habe ihr aber gezeigt, dass er allen etwas antun könne. Auf die Frage, wie er es gezeigt habe, sagte die Beschwer- deführerin aus, wenn sie z.B. wegen der Tochter E._____ zum Rektor hät- ten gehen müssen, habe der Beschuldigte gesagt, dass alle unter seinem Niveau seien. Sobald sie ihm gesagt hätten, er solle bitte [so] etwas nicht machen, habe er gleich das Opfer gespielt und gesagt, dass er Knie- schmerzen oder Ähnliches habe. Dann hätten sie Mitleid mit ihm gehabt (act. 327, Fragen 108 ff.). Die Vergewaltigungen hätten stundelang gedau- ert (act. 327, Frage 113 f.). Wenn sie extreme Schmerzen gehabt habe, habe sie Oralsex mit ihm haben müssen, dies habe ebenfalls Stunden ge- dauert, manchmal bis 6 Uhr morgens ab Mitternacht (act. 328, Fragen 119 ff.). Sie habe weiterhin beim Beschuldigten im Bett geschlafen, weil sie nicht gewollt habe, dass die Kinder es rausfänden und Angst vor Männern hätten (act. 328, Frage 124). Er habe sie nie geschlagen, nur immer alles so vorbereitet, dass sie schlecht dastehe und sie gestossen (act. 329, Frage 138). Die Beschwerdeführerin habe Angst um ihre Kinder gehabt, dass er diese vergewaltigen würde, wenn sie nicht mitmache (act. 329, Frage 139). 6.4.2. Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 10. August 2023 diverse Beweisanträge, u.a. beantragte sie, dass ihre Töchter, ihre Rechtsanwältin sowie ihre Ärzte als Zeugen zum "Klima der Angst" zu befragen seien (act. 229 ff.). Sie hielt mehrmals daran fest (act. 290.19 ff.; act. 290.99 ff.). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau lehnte diese Beweisanträge letzt- mals mit Beweisergänzungsentscheid vom 20. Juni 2024 ab (act. 290.119 f). Weder der Beschwerde, den Schreiben vom 10. August 2023, 4. März 2024 und 14. Juni 2024 noch den Aussagen der Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2024 lässt sich entnehmen, dass diese Personen die Vergewal- tigungen mitgehört, angesehen oder medizinisch festgestellt hätten. Für eine ausschliessliche Befragung zum "Klima der Angst" besteht aber nur dann eine Notwendigkeit, wenn sich gestützt auf die Schilderungen der Be- schwerdeführerin konkrete Hinweise für ein angsteinflössendes Verhalten des Beschuldigten ergeben und die Beschwerdeführerin zudem plausibel - 24 - aufzeigt, dass dieses angeblich angsteinflössende Verhalten sie in ihrer se- xuellen Freiheit erheblich beeinträchtigte (E. 6.3). Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten Vergewaltigung bzw. se- xuelle Nötigung in Form des unter psychischen Druck Setzens vor. Gestützt auf ihre Schilderungen ist allerdings nicht erkennbar und wird dem Beschul- digten daher auch nicht nachzuweisen sein, dass er für die Beschwerde- führerin eine Zwangssituation geschaffen hat, in der ihr keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung standen. Wie vorstehend dargelegt (E. 5.3.3.1), handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine bestimmte Person, welche dem Beschuldigten durchaus entschlossen ge- genübertreten und sich zur Wehr setzen kann. Sie hat den Beschuldigten beschimpft, alle Gespräche zwecks Beweissicherung aufgenommen, ihn am Wegefahren gehindert und ist in das von ihm verschlossene Zimmer gegangen, um es auf Kameras zu durchsuchen. Zweifel an einer erhebli- chen Einwirkung auf ihre sexuelle Selbstbestimmung weckt auch ihre dies- bezügliche Strafanzeige. Zwar wird dort der "sexuelle und psychische Druck" sowie die Vergewaltigung beanzeigt. Ausgeführt wird hierzu aber kein Wort. Vielmehr lag der Fokus jener Anzeige auf einem zwischen dem Beschuldigten und seiner neuen Partnerin geführten, knapp 150 Seiten um- fassenden Chat (act. 479 ff.). Dies lässt wiederum die starke Vermutung aufkommen, dass die Beschwerdeführerin aus Eifersucht und Enttäu- schung durch den Beschuldigten das während der Ehe Erlebte in einem weitaus dramatischeren Licht zu empfinden und auch zu schildern scheint, als dies objektiv der Fall war. Abgesehen davon erscheint es nicht glaub- haft, dass sie während 16 Jahren unter psychischem Druck wöchentlich zu sexuellen Handlungen genötigt worden sein soll. Dies deshalb, weil bis heute nicht klar ist, was eigentlich Inhalt dieses psychischen Drucks gewe- sen sein soll. Die pauschale Aussage, wonach sie Angst gehabt habe, dass er sie alle umbringen werde, wegen all dieser Drohungen und wegen der Waffen (act. 326 f., Fragen 94, 104), überzeugt nicht, zumal sie dem Be- schuldigten nicht vorwirft, er habe sie mit Drohungen gefügig gemacht (act. 328, Frage 127, wonach sie zu ihm ins Bett ging, wenn er sie gerufen habe). Die Frage, wie der Beschuldigte gezeigt habe, dass er allen etwas antun könnte, beantwortete sie damit, dass er, als sie wegen der Tochter zum Rektor gehen mussten, gesagt habe, dass alle unter seinem Niveau seien (act. 327, Frage 110). Diese Äusserung mag beleidigend sein, eine Drohung ist hierin mitnichten zu erblicken. Auch die Begründung, wonach sie Sex mit dem Beschuldigten hatte, weil sie Angst gehabt habe, er würde die Kinder vergewaltigen (act. 329, Frage 139) erscheint nicht glaubhaft, sondern eher abwegig. Weshalb der Tonfa-Schlagstock, von dem sie nicht genau weiss, seit wann er neben dem Bett lag (act. 329, Frage 134), plötz- lich nach Jahren bedrohlich auf sie wirkte, bleibt ebenfalls im Dunkeln. Re- gelrecht absurd wirkt die Antwort auf die Frage, weshalb sie weiterhin beim Beschuldigten im Bett geschlafen habe, nämlich deshalb, weil sie nicht ge- wollt habe, dass die Kinder es herausgefunden hätten. Sie wolle nicht, dass - 25 - die Kinder Angst vor Männern hätten (act. 328, Frage 124). Dafür, dass Eheleute getrennt schlafen, gibt es etliche Gründe, weshalb keine Notwen- digkeit bestand, die getrennten Betten mit den angeblichen sexuellen Über- griffen zu erklären. Zudem ist auch nicht klar, ob dem Beschuldigten überhaupt hat bewusst sein können, dass die Beschwerdeführerin keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wollte. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie es ihm nicht immer direkt habe sagen dürfen, dass sie keinen Sex wolle (act. 326, Frage 96). Sie habe es mit Kopfschmerzen probiert, oder dass sie zu den Kindern gehen müsse. Wenn er dann aber immer noch Sex hätte haben wollen, habe sie sich auf die Knie gedreht und er sei in sie eingedrungen (act. 326, Fragen 97 f.). Dieses Verhalten kann durchaus als ein "über sich ergehen lassen" gedeutet werden. Dass sie dem Beschuldigten wörtlich zu verste- hen gab, den Geschlechtsverkehr nicht zu wünschen und seine Reaktion hierauf, lässt sich ihren Aussagen nicht entnehmen. Die von ihr immer wie- der erwähnte Angst lässt sich nach dem Gesagten mangels plausibler Kon- kretisierung nicht nachvollziehen und die mehrfach erwähnte angebliche Betroffenheit der Kinder erscheint vorgeschoben. Abklärungen zum "Klima der Angst" erübrigen sich damit. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschwerde, welche auch in diesem Punkt eine genügende Begründung missen lässt. So wird darin ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau es versäumt haben soll, den Sachverhalt chronologisch aufzuarbeiten. Es sei aktenkundig, dass der Be- schuldigte die Beschwerdeführerin nicht mehr im Elternschlafzimmer tole- riert habe. Von einem gemeinsamen Schlafzimmer könne nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführerin unterlässt, darzulegen, was sie mit der "chro- nologischen" Aufarbeitung zum Ausdruck bringen will und inwiefern damit die erhebliche psychische Beeinträchtigung erklärt werden soll. Abgesehen davon sollen die Vorfälle bereits im Jahr 2003 begonnen haben, wohinge- gen die Parteien erst seit "drei Jahren", d.h. ca. seit 2019 getrennte Betten haben (act. 393, Frage 22). Dass dies unzutreffend ist, vermag die Be- schwerdeführerin mit ihrem simplen Hinweis auf die umfangreichen Akten nicht rechtsgenüglich in Frage zu stellen. 6.4.3. Im Falle einer Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts durch den Sach- richter erscheint ein Freispruch des Beschuldigten wesentlich wahrschein- licher als eine Verurteilung, weshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau das Verfahren wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung eben- falls zu Recht eingestellt hat. - 26 - 7. 7.1. 7.1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Nötigung zu Lasten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Scheidungskonvention gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vorgeworfen habe, er habe ihr gedroht, sie zu vernich- ten, wenn sie mit der Scheidung bzw. der ausgearbeiteten Scheidungskon- vention nicht einverstanden sei. Der Beschuldigte habe anlässlich der Ein- vernahme vom 17. Januar 2024 bestritten, dass er die Beschwerdeführerin zur Unterzeichnung der Scheidungskonvention gezwungen habe. Er habe ihr nie gesagt, dass er sie vernichten werde. Er habe die Scheidung seit September 2020 gewollt und deshalb auch einen Anwalt mandatiert. Die Scheidungskonvention habe die Beschwerdeführerin ohne Druck von sei- ner Seite im Mai 2021 freiwillig unterzeichnet. Ein anklagegenügender Sachverhalt habe sich nicht manifestiert. Der objektive Tatbestand der Nö- tigung habe sich nicht rechtsgenüglich nachweisen lassen, zumal eine Aus- sage-gegen-Aussage Konstellation vorliege und keine weiteren Beweise ersichtlich seien, die den Tatverdacht erhärten könnten. Aus der Gesamt- heit der Umstände und den Akten ergebe sich, dass sich die Beschwerde- führerin vom Beschuldigten nicht derart habe einschüchtern lassen, dass sie sich nicht getraut hätte, sich gegen eine Scheidungsvereinbarung zur Wehr zu setzen. Die Beschwerdeführerin habe auch keinerlei Anstalten ge- troffen, sich vom Beschuldigten räumlich zu trennen und dies, obwohl sie gemäss eigenen Aussagen gewusst habe, dass der Beschuldigte unter dem Kissen im Ehebett eine Pistole gehabt habe, was ihr Angst gemacht habe. Aus den Befragungen der Beschwerdeführerin gingen verschiedene Widersprüche hervor, die dazu führten, dass in der Gesamtheit der Um- stände als erstellt anzusehen sei, dass die von ihr vorgebrachten Angstzu- stände und Einschüchterungen durch den Beschuldigten nicht in dem Masse vorgelegen hätten, dass sie nicht dazu in der Lage gewesen wäre, sich gegen ihn zu wehren. Im Gegensatz erschienen die Aussagen des Beschuldigten in sich schlüssiger, detaillierter und deutlich glaubhafter (Tei- leinstellungsverfügung, S. 10 f.). 7.1.2. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, der Vorwurf der fehlenden räumlichen Trennung sei falsch. Davon, dass die simplen Bestreitungen des Beschuldigten in sich schlüssiger, detaillierter und somit insgesamt deutlich glaubhafter seien, könne keine Rede sein. Auch in diesem Zusam- menhang erweise es sich als mitentscheidend, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau es unterlassen habe, das von der Beschwerdeführerin vor- getragene "Klima der Angst" abzuklären. Wie ebenfalls bereits ausgeführt habe es die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau versäumt, den Sachver- halt chronologisch aufzuarbeiten. Rudimentäre Bestreitungen des Beschul- - 27 - digten vermöchten den Bestand von plausiblen Belastungen und nicht ab- geschlossenen Beweiserhebungen nicht als eindeutig weniger gewichtig zu negieren (Beschwerde, S. 17 f., Ziff. 68 ff.). Auch hier setzt sich die Beschwerdeführerin nur ungenügend mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Was die "Chronologie" diesbe- züglich zur Sache tut, bleibt wiederum das Geheimnis der Beschwerdefüh- rerin. Die Beschwerdeführerin äussert sich mit keinem Wort zur staatsan- waltlichen Feststellung, wonach aufgrund der Umstände nicht davon aus- zugehen sei, dass sich die Beschwerdeführerin derart habe einschüchtern lassen. Vielmehr beruft sie sich wieder einzig auf das "Klima der Angst", welche auch hier, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, nicht nachvollzogen werden kann. 7.2. 7.2.1. Die Beschwerdeführerin machte in der Eingabe vom 10. August 2023 gel- tend, der Beschwerdeführer habe ihr im Scheidungsverfahren vor der ge- richtlichen Anhörung mitgeteilt, dass er sie vernichten werde, wenn sie mit der Scheidung bzw. der Scheidungskonvention nicht einverstanden sei. Aus den Ferien habe er gedroht die Beschwerdeführerin und ihre Töchter umzubringen, falls jemand etwas sage (act. 234). 7.2.2. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. Januar 2024 durch die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, es habe mehrere Monate zuvor angefangen. Der Beschuldigte habe sich einen Rechtsanwalt genommen, angeblich für sie beide – schlussendlich habe er diesen nur für sich alleine genommen. Die Beschuldigte habe alles (insbe- sondere die Vereinbarung) unterschreiben müssen, was er ihr gegeben habe (act. 322, Frage 29 f.). Der Beschuldigte habe ihr zu Hause gedroht, er werde sie ruinieren. Sie werde schon sehen, wenn alles vorbei sei. Sie habe dem Richter bei der Einzelanhörung vom 21. September 2021 mitge- teilt, dass sie Angst habe. Dieser habe gesagt, dass dies kein Thema sei (act. 322, Frage 31). Konkret habe der Beschuldigte gesagt, dass er ihr alles nehmen werde, dass er das Haus so schnell wie möglich verkaufen wolle (act. 322, Frage 33). Sie werde sehen, was passiere (act. 322, Frage 35). Er habe dies immer wieder gesagt, ungefähr seit anfangs 2020 bis zum Unterschreiben der Vereinbarung (act. 322, Frage 36). Er habe ihr täglich gedroht, meistens sei es ums Geld gegangen (act. 322, Frage 37). Unter "vernichten" verstehe die Beschwerdeführerin, dass der Beschuldigte sie umbringen werde (act. 323, Frage 45). Auf die Frage, weshalb sie die Kon- vention nicht habe unterschreiben wollen, sagte die Beschwerdeführerin, sie habe nicht gewusst, wann sie ihre Sachen, das Haus teilen würden. Sie habe nicht gewusst, dass an diesem Tag die Scheidung stattfinde und ge- dacht, der Beschuldigte lasse sie danach in Ruhe (act. 323, Frage 54). Die - 28 - Beschwerdeführerin habe gedacht, dass der Richter darauf reagiere und dort entschieden werde, wer was bekomme (act. 323, Frage 55). Die Frage, ob sie die Scheidungskonvention genau gelesen habe, bejahte die Be- schwerdeführerin. Sie habe geglaubt, dass der Beschuldigte sie dann in Ruhe liesse, wenn sie unterschreibe und dass sie dann Unterstützung vom Richter erhalte (act. 323, Frage 56). 7.2.3. Der Beschuldigte wurde am 17. Januar 2024 von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau befragt und bestritt die Nötigungsvorwürfe. Er sagte aus, er habe ihre Rechnungen (Telefon, Fahrzeug etc.) bis Juni 2022 bezahlt. Für ihn habe die Scheidungskonvention keine positiven Auswirkungen ge- habt. In der Scheidungskonvention seien zuerst Fr. 750.00 vorgesehen ge- wesen. Während der Verhandlung habe die Beschwerdeführerin mehr ver- langt, woraufhin der Betrag auf Fr. 1'000.00 erhöht worden sei (act. 357, Frage 22). Er habe nichts gemacht. Der Beschuldigte habe im September 2020 die Scheidung gewollt. Er habe dann Ende November 2020 die Voll- macht der Beschwerdeführerin eingeholt, damit sein Rechtsanwalt die Scheidungskonvention aufsetzen könne. Es sei um die 2. Säule gegangen. Sein Rechtsanwalt habe diese aufgesetzt. Die Beschuldigte habe dann mehrfach Änderungen verlangt. Erst im Mai 2021 habe sie unterschrieben und man habe die Scheidungskonvention dem Gericht eingereicht (act. 357 f., Frage 25). Sie hätten sich vor der Verhandlung geeinigt und er habe die Beschwerdeführerin weder genötigt, noch bedroht. Er habe viele gemeinsame Rechnungen (über Fr. 15'000.00) bezahlt. Bis Ende 2021 habe der Beschuldigte z.B. das Leasing für das Fahrzeug der Beschwer- deführerin bezahlt (act. 358, Frage 26). 7.3. Dem Protokoll der Scheidungsverhandlung vom 27. September 2021 mit Gerichtspräsident F.____ in der Besetzung lässt sich entnehmen, dass die Parteien über ihre finanziellen Verhältnisse befragt wurden. Der Beschul- digte erklärte sich bereit, Fr. 1'000.00 bis zum Auszug im Jahr 2024 und nach dem Auszug Fr. 500.00 monatlich an den Unterhalt der Beschwerde- führerin zu bezahlen. Die Parteien wurden zuerst getrennt und dann ge- meinsam angehört und beide bestätigten, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen auf freiem Willen und reif- licher Überlegung beruhten (act. 279 ff.). Im Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg OF.2022.79 vom 23. Juni 2023 betreffend Revision des Schei- dungsurteils vom 27. September 2021 wies Gerichtspräsident F._____ die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe ihm anlässlich der Anhö- rung mitgeteilt, dass sie Angst vor dem Beschuldigten habe, mit Nachdruck zurück. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, wäre es keinesfalls zum Ehescheidungsurteil nach Art. 111 ZGB gekommen, diene die getrennte Anhörung gerade dazu, die Freiwilligkeit der Zustimmung zur Eheschei- dung und den vereinbarten Nebenfolgen sicherzustellen. Hinsichtlich - 29 - nachehelichen Unterhalts sei er dem Kontrollmassstab von Art. 279 Abs. 1 ZPO nachgekommen. Die Beschwerdeführerin habe die in der Scheidungs- konvention anlässlich der Anhörung vorgenommenen Änderungen selbst unterzeichnet (act. 753 f.). Damit erweisen sich die Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach sie dem Gerichtspräsidenten bei der Einzelanhörung vom 21. September 2021 mitgeteilt habe, dass sie Angst habe und dieser gesagt habe, dass dies kein Thema sei, als unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin spricht Deutsch (act. 300, Frage 1; act. 464). Ihre Aussage, sie habe nicht gewusst, dass an diesem Tag die Scheidung stattfinde, erweist sich deshalb eben- falls als unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin stellt sich ausschliesslich als hilfloses Opfer dar, was sie aber ausweislich der Akten schlicht nicht ist. An ihrer Glaubwürdigkeit bestehen aufgrund ihres dramatisierenden Aussage- verhaltens und der stetigen Behauptung von Angst, welche sich nicht nach- vollziehen lässt, starke Zweifel. Weiterer Abklärungen bedarf es deshalb auch hier nicht. Dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf eine Anklageerhebung verzichtet, ist deshalb nicht zu beanstanden, da eine Verurteilung des Be- schuldigten bei dieser Sach- und Beweislage von vornherein unwahr- scheinlich erscheint. 8. Zusammenfassend erweist die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten für das Beschwerdeverfah- ren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. Dem amtlichen Verteidiger des Be- schuldigten ist für dieses Beschwerdeverfahren ebenfalls keine Entschädi- gung auszurichten (vgl. E. 1.3). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr. 1'574.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass sie noch Fr. 574.00 zu bezahlen hat. - 30 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus