Damit drängen sich auch keine weiteren Beweiserhebungen auf. Eine strafrechtliche Verurteilung einer bislang noch unbekannten Person erscheint vorliegend nicht wahrscheinlich. -7- 3.4. Zusammenfassend liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass eine Straftat begangen wurde. Die Einstellung des Verfahrens erscheint daher gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO gerechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.