Auch dem Bericht des Kantonsspitals Aarau, der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten entnehmen. Nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer sich Klärung der Umstände erhofft, die zu den schweren Kopfverletzungen geführt haben. Allerdings deutet vorliegend nichts auf eine Fremdeinwirkung hin, woran auch die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Argumente und die eingereichten Unterlagen nichts zu ändern vermögen. Damit drängen sich auch keine weiteren Beweiserhebungen auf.