Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers schliesst die Reihenfolge der vom Beschwerdeführer aufgenommenen Fotos nämlich nicht aus, dass der Beschwerdeführer nochmals hochstieg, um weitere Fotos zu machen. Ausserdem schliessen weder das Verletzungsbild bzw. die fehlenden Gesichtsverletzungen noch der sonst gute Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einen Sturz aus. Auch dem Bericht des Kantonsspitals Aarau, der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten entnehmen.