Diese Vermutung vermag auch keine überzeugende Erklärung für den Fundort und die Verletzungen des Beschwerdeführers zu liefern. Ein Blick auf die Fotos des Fundorts legen vielmehr nahe, dass der Beschwerdeführer, zwar nicht wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dargestellt, vom Podest bei der Treppe über das Geländer, jedoch bei der Aufnahme der Fotos von der angrenzenden Mauer auf den Kopf gestürzt ist, und dabei seinen Schuh verloren hat. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers schliesst die Reihenfolge der vom Beschwerdeführer aufgenommenen Fotos nämlich nicht aus, dass der Beschwerdeführer nochmals hochstieg, um weitere Fotos zu machen.