Für die Darstellung, dass sich ein unbekannter Dritter unbefugten Zutritt zum Unternehmen neben dem Geschäft des Beschwerdeführers verschafft haben könnte, um sich aufzuwärmen und den Beschwerdeführer anschliessend bei dessen Auftauchen verletzt habe, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Diese Vermutung vermag auch keine überzeugende Erklärung für den Fundort und die Verletzungen des Beschwerdeführers zu liefern.