Sofern B._____ eine verdächtige Person in der Nähe des Fundortes gesehen hätte, wäre anzunehmen, dass sie dies gegenüber der Polizei spontan geäussert hätte, was auch im Polizeirapport festgehalten worden wäre (vgl. aber Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 20. April 2024, S. 3). Für die Darstellung, dass sich ein unbekannter Dritter unbefugten Zutritt zum Unternehmen neben dem Geschäft des Beschwerdeführers verschafft haben könnte, um sich aufzuwärmen und den Beschwerdeführer anschliessend bei dessen Auftauchen verletzt habe, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.