3.3.2. Gestützt auf die Beweislage ist mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer keine Wertsachen wie Mobiltelefon oder Portemonnaie gestohlen wurden sowie der Umstand, dass nach Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers niemand ihrem Ehemann etwas Böses gewollt habe, sprechen gegen die These einer Fremdeinwirkung. Auch mit Beschwerde vermag der Beschwerdeführer keine plausiblen Verdachtsmomente vorzutragen, die die Weiterführung des Verfahrens rechtfertigen würden. Sofern B.___