Zudem wurde eine Blut- und Urinprobe des Beschwerdeführers angeordnet, mit der Begründung, dass eine Fremdeinwirkung nicht ausgeschlossen werden könne (act. 8, act. 15). Abschliessend wurde im Polizeibericht jedoch -6- festgehalten, dass keine Hinweise bestünden, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers durch einen Angriff einer Drittperson entstanden sein könnten (act. 16).